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   BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03, 4St RR 120/2003   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9515
BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03, 4St RR 120/2003 (https://dejure.org/2003,9515)
BayObLG, Entscheidung vom 20.10.2003 - 4St RR 120/03, 4St RR 120/2003 (https://dejure.org/2003,9515)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - 4St RR 120/03, 4St RR 120/2003 (https://dejure.org/2003,9515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; StGB § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; StGB § 22
    Vollendung der Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln bei Einschaltung eines Boten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung ; Verurteilung wegen zweier tateinheitlicher Betäubundsmitteldelikte ; Veräußerung und unerlaubter Besitz ; Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ; Übertragung der Verfügungsmacht

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 401
  • StV 2004, 606
  • BayObLGSt 2003, 116
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03
    Dazu muss der Täter Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden können (BGHSt 43, 177, 179 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

    Auszug aus BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03
    Steht das Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einem Veräußerungsdelikt in Tateinheit, so kann letzteres regelmäßig unabhängig von dem zum Besitz von Betäubungsmitteln getroffenen Feststellungen beurteilt werden (vgl. hierzu BGHSt 39, 390/391).
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 403/98

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Handeln mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum

    Auszug aus BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03
    Wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über Rauschgift ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten überträgt, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999, 89 sowie die Nachweise bei Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 931).
  • OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15

    Notwendige Feststellungen zu Teilmengen bei gleichzeitigem BtM-Erwerb zum

    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG muss sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass der Täter anlässlich der Überbringung des Rauschmittels an einen Dritten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel innehatte und nicht nur als Bote, Besitzdiener oder sonstiger Verwahrgehilfe für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschmittel ausübte und in dieser Eigenschaft lediglich am Gewahrsamswechsel auf den Abnehmer mitwirkte (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]).

    Zu näheren Feststellungen im Hinblick auf eine für die Veräußerung im Sinne § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wesensnotwendige eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (stRspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]; Weber § 29 Rn. 1036 ff., 1058; Körner/Patzak/Volkmer § 29 [Teil 7], Rn. 2 ff.; MüKoStGB/Rahlf 2. Aufl. § 29 BtMG Rn. 847, jeweils m.w.N.) bestand hier schon deshalb Anlass, weil an dem Erwerbsvorgang drei Personen beteiligt waren.

  • OLG München, 08.10.2014 - 4 OLG 13 Ss 452/14

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren: Handeln

    Ein Kurier oder Bote übt für den Empfänger die tatsächliche Gewalt aus; er hat als solcher keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 24; BayObLGSt 2003, 116, zitiert nach juris Rdn. 14).
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